Fristen für den Lieferantenwechsel
Ausgehend von der gemeinsamen Zielvorstellung, dass ein Lieferantenwechsel im Kleinkundenbereich innerhalb eines Monats durchgeführt werden soll, wird den am Wechselprozess Beteiligten von den vorstehend genannten Verbänden und der Task Force Netzzugang die Durchführung der folgenden Arbeitsschritte innerhalb der genannten Fristen empfohlen:
1. Der neue Lieferant meldet den angestrebten Lieferantenwechsel spätestens am letzten Tag desjenigen Monats beim Netzbetreiber an, der dem Monat vorangeht, in dem die unter 2. bis 4. genannten Arbeitsschritte zu erfolgen haben (Beispiel: 31.5.) Bis dahin muss dem Lieferanten, der den betreffenden Kunden noch versorgt (= bisheriger Lieferant), auch die Kündigung des Stromliefervertrages durch seinen Kunden vorliegen, die zweckmäßigerweise vom neuen Lieferanten in Vollmacht des Kunden vorgenommen wird. Mit diesen Maßnahmen wird der Wechselprozess eingeleitet, der innerhalb des Folgemonats (Wechselmonat, Beispiel: Juni) mit Wirkung zum ersten Tag des nachfolgenden Monats (Beispiel: 1. Juli) vollzogen wird.
2. Die ersten fünf Werktage des Wechselmonats stehen dem bisherigen Lieferanten für die von ihm durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung (z. B. Prüfung der Kündigung auf Einhaltung der Kündigungsfrist). Spätestens am Ende des 5. Werktages liegt dem Netzbetreiber die Abmeldung des Kunden durch den bisherigen Lieferanten vor. Andernfalls wird die Anmeldung des neuen Lieferanten (wegen Fristüberschreitung) abgelehnt. Gleichzeitig erhält der neue Lieferant eine Kündigungsbestätigung vom bisherigen Lieferanten.
3. Die folgenden 10 Werktage stehen dem Netzbetreiber für dessen Arbeiten zur Verfügung. Spätestens am letzten Tag dieses Zeitraumes gehen dem bisherigen Lieferanten und dem neuen Lieferanten Bestätigungen über die Ummeldung zu.
4. Die innerhalb des Wechselmonats verbleibende Zeit steht dem neuen Lieferanten für die von ihm noch zu erledigenden Arbeiten zu (z. B. Information des Kunden, Energiebeschaffung).
5. Jeder Tag, der von einem Bundesland als Feiertag ausgewiesen wird, gilt bundesweit als Feiertag. Sonnabende werden nicht als Werktage behandelt.
Die Empfehlung dieses Arbeitsschemas erfolgt in der Erwartung, dass die Best-Practice-Empfehlung "Datenformate und Vorlage von Originaldokumenten" im Interesse einer Vereinheitlichung und Erleichterung des Datentransfers von Netzbetreibern und Stromlieferanten zügig umgesetzt wird. Das Arbeitsschema soll von den einzelnen Unternehmen - Netzbetreibern und Stromlieferanten- entsprechend ihren Fortschritten bei der Vereinheitlichung des Datenverkehrs sofort zur Anwendung gebracht werden. VDN, VDEW und VKU werden ihre Mitgliedsunternehmen zur Unterstützung der technischen Umsetzung eingehend informieren und spätestens zum 30.09.2002 vor dem Verbandsausschuss über den Stand der Umsetzung beider Empfehlungen berichten.
1. Der neue Lieferant meldet den angestrebten Lieferantenwechsel spätestens am letzten Tag desjenigen Monats beim Netzbetreiber an, der dem Monat vorangeht, in dem die unter 2. bis 4. genannten Arbeitsschritte zu erfolgen haben (Beispiel: 31.5.) Bis dahin muss dem Lieferanten, der den betreffenden Kunden noch versorgt (= bisheriger Lieferant), auch die Kündigung des Stromliefervertrages durch seinen Kunden vorliegen, die zweckmäßigerweise vom neuen Lieferanten in Vollmacht des Kunden vorgenommen wird. Mit diesen Maßnahmen wird der Wechselprozess eingeleitet, der innerhalb des Folgemonats (Wechselmonat, Beispiel: Juni) mit Wirkung zum ersten Tag des nachfolgenden Monats (Beispiel: 1. Juli) vollzogen wird.
2. Die ersten fünf Werktage des Wechselmonats stehen dem bisherigen Lieferanten für die von ihm durchzuführenden Arbeiten zur Verfügung (z. B. Prüfung der Kündigung auf Einhaltung der Kündigungsfrist). Spätestens am Ende des 5. Werktages liegt dem Netzbetreiber die Abmeldung des Kunden durch den bisherigen Lieferanten vor. Andernfalls wird die Anmeldung des neuen Lieferanten (wegen Fristüberschreitung) abgelehnt. Gleichzeitig erhält der neue Lieferant eine Kündigungsbestätigung vom bisherigen Lieferanten.
3. Die folgenden 10 Werktage stehen dem Netzbetreiber für dessen Arbeiten zur Verfügung. Spätestens am letzten Tag dieses Zeitraumes gehen dem bisherigen Lieferanten und dem neuen Lieferanten Bestätigungen über die Ummeldung zu.
4. Die innerhalb des Wechselmonats verbleibende Zeit steht dem neuen Lieferanten für die von ihm noch zu erledigenden Arbeiten zu (z. B. Information des Kunden, Energiebeschaffung).
5. Jeder Tag, der von einem Bundesland als Feiertag ausgewiesen wird, gilt bundesweit als Feiertag. Sonnabende werden nicht als Werktage behandelt.
Die Empfehlung dieses Arbeitsschemas erfolgt in der Erwartung, dass die Best-Practice-Empfehlung "Datenformate und Vorlage von Originaldokumenten" im Interesse einer Vereinheitlichung und Erleichterung des Datentransfers von Netzbetreibern und Stromlieferanten zügig umgesetzt wird. Das Arbeitsschema soll von den einzelnen Unternehmen - Netzbetreibern und Stromlieferanten- entsprechend ihren Fortschritten bei der Vereinheitlichung des Datenverkehrs sofort zur Anwendung gebracht werden. VDN, VDEW und VKU werden ihre Mitgliedsunternehmen zur Unterstützung der technischen Umsetzung eingehend informieren und spätestens zum 30.09.2002 vor dem Verbandsausschuss über den Stand der Umsetzung beider Empfehlungen berichten.