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Fuer dauerhaft sicheres Trinkwasser


Neue Empfehlung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes (UBA) veroeffentlicht
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) laesst Grenzwertueberschreitungen lediglich dann zu, wenn sie nur zeitweise - meist auf maximal drei Jahre befristetet - auftreten und waehrend ihrer Behebung kein anderes Trinkwasser bereitgestellt werden kann. Dabei darf von ihnen keine gesundheitliche Beeintraechtigung der Verbraucherinnen und Verbraucher ausgehen. Diese Bedingung ist dann erfuellt, wenn waehrend der Grenzwertueberschreitung die Maßnahmewerte der jetzt von der Trinkwasserkommission des UBA publizierten Empfehlung eingehalten oder unterschritten werden. Sie koennen im Internet unter der Adresse www.umweltbundesamt.de heruntergeladen werden.


Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sind verpflichtet, dem zustaendigen Gesundheitsamt unverzueglich anzuzeigen, wenn festgelegte Mindestanforderungen an die Trinkwasserqualitaet nicht eingehalten sowie Grenzwerte ueberschritten werden. Das Gesundheitsamt muss in jedem Fall sofort pruefen, ob und wie die Wasserversorgung ohne gesundheitliche Gefaehrdung der Verbraucherinnen und Verbraucher vorerst weiterzufuehren und zu sichern ist. Konzentrationen oberhalb eines gueltigen Grenzwertes koennen waehrend weniger Jahre durchaus gesundheitlich vertretbar sein. Lediglich in extremen Gefaehrdungssituationen ist eine vollstaendige Unterbrechung der Versorgung angezeigt.

Die Empfehlungen „Maßnahmewerte (MW) fuer Stoffe im Trinkwasser waehrend befristeter Grenzwert-Ueberschreitungen gem. § 9 Abs. 6-8 TrinkwV 2001“ sowie die ergaenzende Empfehlung „Bewertung der Anwesenheit teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht“ wurden veroeffentlicht im Bundesgesundheitsblatt. Sie stehen auch im Internet unter www.umweltbundesamt.de (Stichwort „Trinkwasser“) als PDF-Datei zur Verfuegung.