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„Das bisschen Haushalt kostet doch nichts!“ sagt wer? Ich jedenfalls nicht. Habe ich mich doch schon immer mit dem Thema intensiv auseinandergesetzt. Meist zwar mehr mit der theoretischen Seite, aber immerhin.
Wenn es im Herbst daran geht, das Haus winterfest zu bekommen und es vor den kleineren Renovierungen notwendig ist, mal „klar Schiff“ zu machen.
Viele unserer Mitglieder haben bei ihren Häusern immer wieder mit dem Problem eindringender Feuchtigkeit zu tun. Dabei ist es nicht immer leicht, die richtige Lösung für das eigene Problem zu finden. Denn die Feuchtigkeit wird selten dort sichtbar, wo sie entsteht. Wasser sucht sich eben seinen Weg. Wir lassen hier Experten zu Ihren unterschiedlichen Lösungsansätzen zu Worte kommen.
Die Experten von Isotec geben uns Auskunft zu defekten Abdichtungen.
Allgemeine Informationen rund ums Bauen.
Der Tiefbau ist mit einer der ersten Schritte beim Bauen.
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Zementgebundene Baustoffe bieten die Voraussetzung für ein ökonomisches und ökologisches Bauen.
Die Mauer eines Haues ist vergleichbar mit der Haut des Menschen.
Wir haben uns bei der Dacheindeckung den umgebenden Bauten angepasst.
Richtig gedämmt. spart Energie.
Die Aussenhaut des Hauses
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Wir versuchen auf verschiedensten Arten, die Elemente für uns arbeiten zu lassen.
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Leitungsanlagen in der Renovierung

Der Bestandsschutz ist nur anwendbar, wenn Leib und Leben der Bewohner und Gäste eines Gebäudes nicht gefährdet sind.
Von Thomas Vogel und Manfred Lippe

Der Bestandsschutz ist ein hohes Gut des Eigentümers einer Immobilie, sagt das Grundgesetz. Der Bestandsschutz besagt, dass jedes rechtmäßig errichtete Bauwerk auch dann in seinem Bestand geschützt ist, wenn es nach heutigen Baurecht unzulässig wäre. Er berechtigt dazu, das Bauwerk, so wie es steht, zu nutzen und instand zu setzen. Jedoch berechtigt der Bestandschutz nicht, das Bauwerk wesentlich zu vergrößern, die Nutzung zu ändern oder gar ein weiteres Gebäude anzubauen. Geregelt ist der Bestandsschutz in den Bauordnungen der Bundesländer im vierten Abschnitt im Bereich Bauausführungen.


Der Bestandsschutz ist nur anwendbar, wenn Leib und Leben der Bewohner und Gäste eines Gebäudes nicht gefährdet sind. Und wenn zum Erstellungszeitraum eines Gebäudes / einer Anlage die allgemeinen Regeln der Technik zum damaligen Zeitpunkt der Erstellung eingehalten wurden. Das bedeutet: Kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals

Die Klärung der Anforderungsprofile nach Gebäudetypen erfolgt wie bei Neubauten. So sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern keine brandschutztechnischen Anforderungen zu beachten. Bei Reihenhäusern sind innerhalb der Wohnung, auch bei einer Wohnung über mehrere Geschosse innerhalb einer Reihenhausscheibe, keine brandschutztechnischen Anforderungen zu beachten. Bei Mehrfamilienhäusern geringer und mittlerer Höhe besteht Bestandsschutz für die Decken – auch Holzbalkendecken – wenn keine Nutzungsänderung erfolgt und keine Gefahr für Leib und Leben besteht.

Massivdecken müssen nach den Anforderungen von Neubauten, mindestens jedoch nach der tatsächlich vorhandenen Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Leitungsanlagen geschottet werden.

Bei Holzbalkendecken gelten in der Regel als F30-B.

Bei Mehrfamilienhäusern geringer und mittlerer Höhe besteht kein Bestandsschutz für die Decken – auch Holzbalkendecken- wenn eine Nutzungsänderung erfolgt oder Gefahr für Leib und Leben besteht, zum Beispiel

bei Umwandlung von Wohnungen in Büros
bei Umwandlung von Wohnungen in Hotels
bei Umwandlung von Wohnungen in Arztpraxen
bei Umwandlung von Wohnungen in Gewerbe
Die Auflagen erfolgen im Rahmen der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung. Darum sollten Sie die Baugenehmigung in jedem Fall wegen der Auflagen einsehen!

Bei Gebäuden besonderer Art und Nutzung, also Sonderbauten, sowie Hochhäusern gibt es im Prinzip keinen Bestandsschutz. In der Regel ist bei Sonderbauten immer Gefahr von Leib und Leben gegeben. Das reicht aus, um im Rahmen von regelmäßigen Brandschauen durch die Feuerwehr bzw. Bauaufsicht eine behördliche Nachbesserungsauflage zu erteilen.

Wer sich dagegen verweigert, hat ein sehr großes Haftungsproblem im Schadensfall, da der Fall aktenkundig ist.

Bei Leitungsanlagen in notwendigen Fluren war bis zur Einführung der LAR/RbALei eine max. Brandlast von 7 kWh/m² zulässig. Neu ist eine „Null-Brandlast“. Es sind nur noch solche brennbaren elektrischen Leitungen zugelassen die zwingend zum Betrieb des notwendigen Flures benötigt werden. Nachinstallationen müssen der „Null-Brandlast“ entsprechen. Überhöhte alte Brandlasten > 7 kWh/m² müssen entfernt oder brandschutztechnisch gekapselt werden.

Alle Punkte müssen bei erheblichen Abweichungen von der Bauordnung und von den Leitungsanlagen-Richtlinien projektspezifisch mit dem Architekten und bei Bedarf mit der Baubehörde unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln der Technik. geklärt werden.